Steuertipp
Kinderbetreuungskosten als Steuervergünstigung
Die Betreuung von Kindern kostet Zeit und Geld. Es ist daher auch die Aufgabe des Staates für eine (steuerliche) Förderung der Kinderbetreuung von Eltern zu sorgen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung hat keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Ab dem Jahr 2012 erfolgt eine grundsätzliche Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern. Bis einschließlich für das Jahr 2011 können die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Ob die Kosten für das Jahr 2011 absetzbar sind, ist vorrangig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern abhängig. Diese Unterscheidung entfällt ab dem Jahr 2012.
Änderung bei den Kinderbetreuungskosten seit 2012
Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 - 2012 wird die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert. Danach gilt ab dem Jahr 2012: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.
Kinderbetreuungskosten werden somit seit dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonder-Ausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.